Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung

Stand: 17.01.2024

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-1 (1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung hat vorzunehmen, wer

1.
einen der in Anlage 3 Teil E genannten Stoffe oder eine dort genannte Vorrichtung verbringt,
2.
sonstige radioaktive Stoffe nach § 3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes zollamtlich überwacht durch den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
3.
Stoffe im Sinne der Nummer 2 zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs vorübergehend grenzüberschreitend verbringt, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, oder
4.
nach § 42 des Strahlenschutzgesetzes Konsumgüter verbringt.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-1a (1a) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 und eine Anmeldung nach § 13 sind nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach § 12 Absatz 1 oder 2 erstreckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-2 (2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-3 (3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.

§ 13 § 15