Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
Stand: 17.01.2024
Wird zitiert von 3
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- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2012 – 10 S 1340/12Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 11.05.2012 – 4 K 3381/11Zitiert von 1
- VG Göttingen, 21.02.2006 – 1 A 231/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-1 (1) Keiner Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes oder § 12 dieser Verordnung bedarf und keine Anmeldung nach § 13 dieser Verordnung hat vorzunehmen, wer
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-1a (1a) Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 oder 2 und eine Anmeldung nach § 13 sind nicht erforderlich, soweit eine Genehmigung nach § 3 Absatz 1 des Atomgesetzes vorliegt, die sich gemäß § 10a Absatz 1 des Atomgesetzes auf eine Verbringung nach § 12 Absatz 1 oder 2 erstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-2 (2) Die §§ 12 und 13 dieser Verordnung gelten nicht für die Verbringung durch die Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/14#abs-3 (3) Andere Vorschriften über die Verbringung bleiben unberührt.